ABGB: §§ 891, 1175, 1199
ZPO: § 237
Die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht schließt jede neuerliche Geltendmachung desselben Anspruchs aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen aus; die neuerliche Klage ist dann ohne sachliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen. Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wirkt allerdings nur dann als Prozesshindernis, wenn die Parteien und der Streitgegenstand im Vorprozess und im Folgeverfahren ident sind.