ABGB: § 1489
VbVG: §§ 1, 2, 3
Die lange Verjährungsfrist des § 1489 ABGB ist auf juristische Personen anwendbar, wenn sie als Verband iSd § 1 Abs 2 VbVG für eine qualifizierte Straftat gem § 3 VbVG strafrechtlich verantwortlich sind. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist für die Anwendung der langen Verjährungsfrist nicht erforderlich. Liegt keine strafgerichtliche Verurteilung vor, hat der Zivilrichter selbstständig das Vorliegen der im strafrechtlichen Sinn zu verstehenden Voraussetzungen zu prüfen.