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GesbR - Prozesshindernis der Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/72RdW 2024, 104 Heft 2 v. 15.2.2024

ABGB: §§ 891, 1175, 1199

ZPO: § 237

Die Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht schließt jede neuerliche Geltendmachung desselben Anspruchs aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen aus; die neuerliche Klage ist dann ohne sachliche Prüfung als unzulässig zurückzuweisen. Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wirkt allerdings nur dann als Prozesshindernis, wenn die Parteien und der Streitgegenstand im Vorprozess und im Folgeverfahren ident sind.

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