Als Berufskrankheiten gelten gemäß § 177 Abs 1 ASVG die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage 1 bezeichneten Unternehmen verursacht sind. Kürzlich hatte der OGH erstmals die Frage zu klären, ob jede oder nur bestimmte, risikoreiche Tätigkeiten in einem der in Nr 38 der Anlage 1 bezeichneten Unternehmen als Beschäftigung iSd § 177 Abs 1 ASVG zu qualifizieren sind. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich alle in einem geschützten Unternehmen Beschäftigten unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit Versicherungsschutz genießen (hier: Infektion einer Schulpsychologin mit OVID-19 bei ihrer Tätigkeit in einer Schule). OGH 21. 11. 2023, 10 ObS 39/23t.