Die mittelbare Vertretung der GmbH & Co KG durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erfüllt die Voraussetzung der Geschäftsführung durch eine natürliche Person (§ 29 Abs 1 ZTG 2019). Die GmbH & Co KG ist daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes zulässige Gesellschaftsform. VwGH 30. 11. 2023, Ra 2022/06/0311.