Damit ein Fluggast bei einer Verspätung seines Fluges von drei Stunden oder mehr die Ausgleichszahlung gem Art 5 Abs 1 und Art 7 Abs 1 VO (EG) 261/2004 (FluggastrechteVO) erhält, muss er sich rechtzeitig zur Abfertigung bzw bei Online-Registrierung am Flughafen bei einem Vertreter des ausführenden Luftfahrtunternehmens eingefunden haben.