ABGB: § 1014
Der Aufwandersatzanspruch eines AN beim Homeoffice ist nicht allein auf die durch das Homeoffice verursachten Mehrkosten beschränkt, sondern umfasst auch anteilige Strom- und Heizkosten sowie einen Anteil an der Miete.
Für die Festsetzung der angemessen Höhe eines Homeoffice-Pauschales durch das Gericht nach § 273 ZPO sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, bei Teilzeitbeschäftigten ist eine Aliquotierung entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit vorzunehmen. Gegen die Festsetzung des monatlichen Aufwandersatzanspruchs mit 135 € netto monatlich für eine nach Auflassung des Büroarbeitsplatzes ständig im Homeoffice tätige teilzeitbeschäftigte AN mit einem wöchentlichen Stundenausmaß von 30 Stunden bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken.