PSG: §§ 33, 39
Mit der Neufassung der Stiftungsurkunde wird häufig der Zweck verfolgt, Klarheit in Bezug auf den gesamten Inhalt der ("einen") Stiftungsurkunde zu schaffen. Mit diesem Zweck nicht vereinbar und daher unrichtig ist die Auffassung, jegliche Neufassung einer Stiftungsurkunde würde schon bei jedem geringsten Beschlussmangel in Bezug auf einzelne abgegrenzte Punkte zum Fehlen einer Stiftungsurkunde überhaupt führen.