WG: Art 1, Art 34
ZPO: § 502
Der Grundsatz der Wechselstrenge bedeutet, dass sich im Allgemeinen die Auslegung der Wechselurkunde daran zu orientieren hat, wie sie von einem Dritten nachvollzogen werden kann, der am Wechselbegebungsvertrag nicht beteiligt war. Davon kann aber dann abgewichen werden, wenn sich die Parteien des Wechselbegebungsvertrags gegenüberstehen, da insofern dann auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden kann, aus denen sich der Parteiwille in Bezug auf die Wechselverpflichtung ergibt. Die Auslegung von Willenserklärungen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine auffallende Fehlbeurteilung, also ein wesentliches Verkennen der Auslegungsgrundsätze durch das BerufungsG, zeigt die Revision nicht auf. Keineswegs unvertretbar ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Unterschrift des Geschäftsführers der Bekl (GmbH) nach dem festgestellten