DSGVO: Art 6 Abs 1 lit f
ArbVG: § 96 Abs 1 Z 3
Die in E-Mails enthaltenen Informationen sind idR als personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO anzusehen. Der AG hat aber ein berechtigtes Interesse, in das berufliche E-Mail-Konto einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin (hier: der Assistentin der Geschäftsführung) Einsicht zu nehmen und E-Mails, die auf den ersten Blick nicht als privat erkennbar sind, zu lesen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Unternehmensbetriebs nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin notwendig war, weil darin Kunden- und Vertragspartnerkommunikation enthalten war.