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Einsichtnahme in berufliches E-Mail-Konto - Datenschutzverletzung?

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2023/494RdW 2023, 666 Heft 9 v. 15.9.2023

DSGVO: Art 6 Abs 1 lit f

ArbVG: § 96 Abs 1 Z 3

Die in E-Mails enthaltenen Informationen sind idR als personenbezogene Daten iSd Art 4 Z 1 DSGVO anzusehen. Der AG hat aber ein berechtigtes Interesse, in das berufliche E-Mail-Konto einer ausgeschiedenen Mitarbeiterin (hier: der Assistentin der Geschäftsführung) Einsicht zu nehmen und E-Mails, die auf den ersten Blick nicht als privat erkennbar sind, zu lesen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Unternehmensbetriebs nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin notwendig war, weil darin Kunden- und Vertragspartnerkommunikation enthalten war.

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