Der Oberste Gerichtshof hat bestätigt, dass Arbeitgeber begründete Einsicht in E-Mail-Konten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nehmen können. Für die Zulässigkeit sind der Zweck des E-Mail-Kontos und die vernünftigen Erwartungen der Betroffenen wichtiger als ein Verbot oder die Zulässigkeit der Privatnutzung.