AEUV: Art 102
KartG 2005: § 5
Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt (§ 5 Abs 1 KartG 2005 bzw Art 102 AEUV), ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Aus der Missbrauchsdefinition ergibt sich auch, dass die marktbeherrschende Stellung als solche nicht tatbestandsmäßig ist. Nach der Rsp des EuGH hat Art 102 AEUV keineswegs das Ziel, zu verhindern, dass ein Unternehmen auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt; ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient sind als das Unternehmen in beherrschender Stellung, weiterhin auf dem Markt halten. Der Wettbewerb wird also nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt. Leistungswettbewerb kann vielmehr definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden, wenn sie weniger leistungsfähig und daher für die Verbraucher im Hinblick insb auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind. Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt.