KartG 2005: § 37a
StPO: § 106
Im wettbewerbsrechtlichen Ermittlungsverfahren war den Antragstellern Kronzeugenstatus zuerkannt worden (dieses Verfahren ist bereits rechtskräftig abgeschlossen). Parallel dazu wird jedoch auch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Antragsteller und zahlreiche andere Beschuldigte geführt. IZm der Übermittlung von Aktenbestandteilen und Kronzeugenerklärungen im Wege der Amtshilfe an die Staatsanwaltschaft sehen sich die Antragsteller in subjektiven Rechten verletzt und durch § 106 Abs 1 Z 2 StPO nicht ausreichend geschützt, weil darin hinsichtlich des Einspruchsrechts nur auf Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahmen unter Verletzung von Bestimmungen der StPO abgestellt werde ("Bestimmungen dieses Gesetzes"). Mit ihren Anträgen an den VfGH wollen sie im Ergebnis erreichen, dass im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - zusätzlich zum Rechtsschutz nach § 106 StPO - auch § 37k Abs 7 KartG 2005 angewendet werden könne (gerichtlicher Rechtsschutz für den Fall, dass sich ein Offenlegungsbegehren auf eine Kronzeugenregelung oder eine Vergleichsausführung beziehe).