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Abgasskandal - Beweislastverteilung bei der Gewährleistung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2023/476RdW 2023, 649 Heft 9 v. 15.9.2023

ABGB: §§ 877, 922, 932 Abs 4

ZPO: § 266

Im Gewährleistungsrecht liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels beim Übernehmer. Dass der Mangel durch Verbesserung beseitigt wurde, hat der Übergeber zu beweisen. Für das Auftreten neuer Mängel durch die Verbesserung ist wiederum der Übernehmer beweispflichtig.

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