ABGB: §§ 877, 932, 1435 f
Eine unzulässige Abschalteinrichtung im Emissionskontrollsystem des gekauften Kfz ist als (nicht geringfügiger) Sachmangel zu werten. Wenn der Fahrzeughändler als Verkäufer zur Mängelbehebung ausschließlich ein Software-Update anbietet, das nichts an der Rechtswidrigkeit des Zustandes ändert, kann der Käufer den Kaufvertrag wandeln.