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Zur Liberalisierung von Formvorschriften im Kapitalgesellschaftsrecht (§ 12 FlexKapGG)

WirtschaftsrechtUniv.-Prof. Dr. Andreas Geroldinger/Univ.-Ass. Mag. Moritz Miedler, LL.B.RdW 2023/474RdW 2023, 647 Heft 9 v. 15.9.2023

Der Ministerialentwurf des BMJ zur Einführung einer "Flexiblen Kapitalgesellschaft" (FlexKapG) sieht für die neue Gesellschaftsform eine Lockerung der Formvorschriften vor: Die Notwendigkeit von Notariatsakten wird im Vergleich zu den allgemeinen Regeln des GmbHG zurückgenommen, verschiedene Dokumente können formgültig auch von Rechtsanwältinnen errichtet werden (in der Folge: "Anwaltsurkunde"). Der Gesetzesentwurf insgesamt und die Formfrage im Besonderen haben ein - für diese landläufig eher als "trocken" geltende Materie - beachtliches Echo ausgelöst. Der vorliegende Beitrag geht den im Begutachtungsverfahren vorgebrachten Argumenten nach.11Beim vorliegenden Beitrag handelt es sich um eine Erweiterung der Stellungnahme 37/SN-276/ME, die auf Einladung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer erstattet wurde. Hervorhebungen in wörtlichen Zitaten stammen, sofern nicht gegenteilig ausgewiesen, von den Verfassern. Sämtliche Links waren am 31. 7. 2023 aktuell. Im Hinblick auf § 27 FlexKapGG wird im vorliegenden Beitrag - so wie im Ministerialentwurf - bei natürlichen Personen ausschließlich die weibliche Form verwendet. Zur diesbezüglichen öffentlichen Debatte siehe Kurier 28. 7. 2023, Gesetzesentwurf in weiblicher Form: Edtstadler für Abänderung; Der Standard 2. 8. 2023, Zadić beharrt auf Gesetz in weiblicher Form und weist ÖVP zurecht.

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