Der Ministerialentwurf des BMJ zur Einführung einer "Flexiblen Kapitalgesellschaft" (FlexKapG) sieht für die neue Gesellschaftsform eine Lockerung der Formvorschriften vor: Die Notwendigkeit von Notariatsakten wird im Vergleich zu den allgemeinen Regeln des GmbHG zurückgenommen, verschiedene Dokumente können formgültig auch von Rechtsanwältinnen errichtet werden (in der Folge: "Anwaltsurkunde"). Der Gesetzesentwurf insgesamt und die Formfrage im Besonderen haben ein - für diese landläufig eher als "trocken" geltende Materie - beachtliches Echo ausgelöst. Der vorliegende Beitrag geht den im Begutachtungsverfahren vorgebrachten Argumenten nach.1