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BMF: (Keine) Homeoffice-Betriebsstätte einer geschäftsleitenden Holding

SteuerrechtRdW 2023/447RdW 2023, 593 Heft 8 v. 16.8.2023

Beschleunigt durch die COVID-19-Pandemie hat das Homeoffice einen neuen Stellenwert erlangt und begleitet unseren Arbeitsalltag. Innerstaatlich hat daher der Gesetzgeber für diese geänderten Arbeitsrealitäten den rechtlichen Rahmen angepasst und steuerrechtliche Maßnahmen verankert.11Vgl zB Mayr, Das Homeoffice im Steuerrecht, RdW 2022, 51. Das Homeoffice wirft zudem zwischenstaatliche Fragestellungen auf; das betrifft einerseits die Besteuerung des Arbeitnehmers selbst,22Außerhalb einer etwaigen Grenzgängerregelung (zB Art 15 Abs 6 DBA-Deutschland) sind die Tage im Homeoffice dem Ansässigkeitsstaat zuzuordnen; für Zwecke der Sozialversicherung greift seit 1. 7. 2023 eine multilaterale (europäische) Rahmenvereinbarung für grenzüberschreitende Telearbeit (die weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht). andererseits die mögliche Begründung einer Homeoffice-Betriebsstätte. Aufgrund vermehrter Anfragen beantwortet das BMF im Rahmen einer EAS die Frage der Homeoffice-Betriebsstätte einer geschäftsleitenden (deutschen) Holding.33BMF 7. 7. 2023, EAS 3445; Beitrag redaktionell bearbeitet von Gunter Mayr.

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