Ist eine Person in mehreren Ländern tätig, richtet sich die Frage, das SV-Recht welches Staates anzuwenden ist, nach den Koordinierungsregeln der EU; die Feststellung erfolgt auf Antrag mit der Bescheinigung PD A1. Seit Anfang Juli 2023 werden entsprechende Anträge bei der ÖGK vollautomatisch abgewickelt, sofern der Antrag via ELDA einlangt. Die Erweiterung des Service betrifft Anträge auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für eine Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten (E2), mehrere Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten (E3) und selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten (E4). Ist der Antrag vollständig, werden die anzuwendenden Rechtsvorschriften festgestellt: Gelangen die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung, wird die Bescheinigung PD A1 via ELDA übermittelt; unterliegt die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, erhält der DG eine entsprechende Information und übermittelt der ausländische SV-Träger die Bescheinigung PD A1. Ändert sich ein Sachverhalt, weil beispielsweise die betreffende Person in einem weiteren Staat tätig wird, ist der ursprüngliche Antrag zu stornieren und ein neuer Antrag zu übermitteln. Die Anträge können rund um die Uhr gestellt werden und werden auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten (idR in rund einer Stunde) bearbeitet. (Quelle: ÖGK-Newsletter Nr 7/2023)