Nach der OGH-Entscheidung vom 19. 4. 2023, 3 Ob 42/23g, sind Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur COFAG an einen Unternehmer (Ausfallbonus, Fixkostenzuschuss) nicht unpfändbar. Eine planwidrige Gesetzeslücke, die durch Analogie zu schließen wäre, liegt laut OGH nicht vor. Der Zweck der COFAG-Beihilfen bestehe ja gerade darin, Unternehmen, die aufgrund der Pandemie in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind, die Möglichkeit zu geben, dass sie trotz Wegbrechens ihrer Umsätze ihre fälligen Verbindlichkeiten erfüllen. In den Katalog der unpfändbaren Leistungen (§ 290 EO) sind diese Beihilfen daher nicht einzubeziehen.