Nach Art 57 Abs 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde (in Österreich die Datenschutzbehörde) bei offenkundig unbegründeten oder - insb im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. In diesem Fall trägt die Aufsichtsbehörde die Beweislast für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter der Anfrage.