Wird die Beschwerde- oder Vorlagefrist versäumt und sodann die Wiedereinsetzung nach § 308 BAO begehrt, kann auch für die Zeit des Wiedereinsetzungsverfahrens die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO gewährt werden. - VwGH 29. 3. 2023, Ra 2021/15/0110.