ESAEG: § 11 Abs 2
Gem § 11 Abs 2 ESAEG gelten bei offengelegten Treuhandkonten die Treugeber als Einleger. Daher hat jeder Treugeber für seinen Anteil an der Einlage auf dem Treuhand-
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ESAEG: § 11 Abs 2
Gem § 11 Abs 2 ESAEG gelten bei offengelegten Treuhandkonten die Treugeber als Einleger. Daher hat jeder Treugeber für seinen Anteil an der Einlage auf dem Treuhand-
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