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Einlagensicherung bei einem Treuhandkonto

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2023/356RdW 2023, 491 Heft 7 v. 20.7.2023

ESAEG: § 11 Abs 2

Gem § 11 Abs 2 ESAEG gelten bei offengelegten Treuhandkonten die Treugeber als Einleger. Daher hat jeder Treugeber für seinen Anteil an der Einlage auf dem Treuhand-

Seite 491


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