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Pflicht des Geschäftsführers zur Herausgabe des Nutzens

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2023/355RdW 2023, 491 Heft 7 v. 20.7.2023

ABGB: §§ 1009, 1478 f

Gem § 1009 ABGB ist der Bevollmächtigte verpflichtet, dem Vollmachtgeber jeden Nutzen aus der Geschäftsbesorgung zu überlassen. Der Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers ist kein Schadenersatz-, sondern ein Erfüllungsanspruch und verjährt erst nach 30 Jahren.

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