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Unrichtiger Bestätigungsvermerk - Schaden wegen verzögerter Insolvenzeröffnung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2023/354RdW 2023, 491 Heft 7 v. 20.7.2023

UGB: §§ 273-275

Die bekl Abschlussprüferin haftet aufgrund des rechtskräftigen Zwischenurteils des ErstG für den Schaden der geprüften Gesellschaft, den diese durch die verzögerte Insolvenzeröffnung erlitten hat, weil die Geschäftsführer aufgrund des unrichtig erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nicht schon früher einen Insolvenzantrag gestellt hatten.

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