ABGB: §§ 1009, 1478 f
Gem § 1009 ABGB ist der Bevollmächtigte verpflichtet, dem Vollmachtgeber jeden Nutzen aus der Geschäftsbesorgung zu überlassen. Der Herausgabeanspruch des Vollmachtgebers ist kein Schadenersatz-, sondern ein Erfüllungsanspruch und verjährt erst nach 30 Jahren.