UGB: §§ 273-275
Die bekl Abschlussprüferin haftet aufgrund des rechtskräftigen Zwischenurteils des ErstG für den Schaden der geprüften Gesellschaft, den diese durch die verzögerte Insolvenzeröffnung erlitten hat, weil die Geschäftsführer aufgrund des unrichtig erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks nicht schon früher einen Insolvenzantrag gestellt hatten.