AlVG: § 1 Abs 4
ASVG: § 5 Abs 2
Der Ausschluss mehrfach geringfügig beschäftigter Personen, deren Einkommen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ist sachlich nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf das Ziel der Arbeitslosenversicherung, die Folgen einer Arbeitslosigkeit abzumildern, sowie im Hinblick auf die Schutzbedürftigkeit innerhalb der Gruppe abhängig beschäftigter Personen besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen DN, deren Entgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bereits aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses überschreitet, und jenen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse überschreitet.