Beide arbeitsrechtlichen Senate hatten sich jüngst im Kontext der Frage der Erfüllung der ausnahmsweisen vierjährigen Wartezeit für den besonderen Kündigungsschutz (§ 8 Abs 6 lit b BEinstG) mit der Nachweisqualität der auf Antrag nach § 40 BBG auszustellenden Behindertenpässe zu befassen. Diese Wartezeitausnahme setzt das Vorliegen des gesetzlichen Begünstigtenstatus und damit dessen bescheidmäßigen Nachweis mit Beginn des Dienstverhältnisses voraus. Der Beitrag befasst sich im Kontext der überzeugenden Gleichstellung der Behindertenpässe durch den OGH mit den Auswirkungen der kaum bekannten oder bedachten bedingten gesetzlichen Erlöschensautomatik. Diese macht scheinbar unbedenkliche Nachweise der Zugehörigkeit zum begünstigen Personenkreis unwirksam, ohne dass dies in den ausgestellten Nachweisen ersichtlich ist - dies über die beiden Anlassfälle OGH 25. 1. 2023, 8 ObA 76/22t, und 17. 3. 2023, 9 ObA 130/22s,1 hinaus.