BVergG 2018: §§ 327, 341
VwGH 21. 2. 2023, Ra 2021/04/0147
Die Antragstellerin (ASt) brachte vor, dass es in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nach Zuschlagserteilung zu einer wesentlichen Vertragsänderung gekommen sei. Es liege daher eine unzulässige Direktvergabe vor. Sie beantragte, die Wahl der Direktvergabe für nichtig zu erklären bzw in eventu die Feststellung, dass die Durchführung des Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zu Unrecht erfolgt sei. Zudem beantragte sie den Ersatz der dafür entrichteten Pauschalgebühren.