Um Anreize für (ökologische) Unternehmensinvestitionen zu schaffen, wurde mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 ab 2023 ein neuer Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens eingeführt (§ 11 EStG). Es sind 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe abzugsfähig; handelt es sich um Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Mit der Verordnung BGBl II 2023/155 (Öko-IFB-VO) werden nun die Investitionen, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind und daher einem erhöhten Investitionsfreibetrag zugänglich sind, festgelegt (ua emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor; E-Ladestationen; Wasserstofftankstellen; Fahrräder; Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom oder Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen; Anlagen zur Speicherung von Strom). Eine taxative Aufzählung jener Anlagen iZm fossilen Energieträgern, die vom Investitionsfreibetrag ausgenommen sind, erfolgt durch die Verordnung BGBl II 2023/156.