Die unerwartete Abwesenheit eines unverzichtbaren Besatzungsmitglieds (hier Kopilot) aufgrund von Krankheit oder (wie hier) Tod, die kurz vor dem planmäßigen Abflug eintritt, fällt nicht unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" iSd Art 5 Abs 3 FluggastrechteVO - bei Flugannullierung ist daher eine Ausgleichszahlung zu leisten. EuGH 11. 5. 2023, C-156 bis C-158/22 , TAP Portugal; zu einem deutschen Vorabentscheidungsersuchen.