ABGB: § 1155 Abs 3 idF BGBl I 2020/16
1. Der Entgeltanspruch eines AN nach § 1155 ABGB im Fall, dass er an seiner Dienstleistung aus vom AG zu vertretenden Gründen verhindert wird, setzt ein aufrechtes Arbeitsverhältnis voraus. Ein Verdienstentgang durch die Absage von Vorstellungen nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses kann somit nicht auf § 1155 ABGB gestützt werden.