ArbVG: § 96 Abs 1 Z 4, § 97 Abs 1 Z 16
1. Die für einen Akkordlohn oder ein akkordähnliches Entgelt zwingend erforderliche Mitbestimmung des BR in Form einer BV kann nicht durch eine Einzelvereinbarung ersetzt werden. Auf die Unwirksamkeit einer solchen individualrechtlichen Entgeltvereinbarung wegen Fehlens einer nach § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG notwendigen BV kann sich pro futuro auch der AG berufen.