ABGB: § 1295
ZPO: § 226
Wird ein Schadenersatzanspruch auf einen Kartellverstoß gestützt, scheidet eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung jedenfalls dann aus, wenn der Schaden nicht als Sachschaden auftritt, sondern im Entstehen einer Verbindlichkeit besteht. Die Schadensberechnung (bei bloßen Vermögensschäden) verlangt die Behauptung der "historischen" Preise, die die Kl bezahlt hat. Erst diese Preise können die Grundlage für die Berechnung des absoluten Betrags eines Kartellaufschlags bilden. Auch von einem durch das Kartell geschädigten Kl kann verlangt werden, als Grundlage für die Schadensberechnung Behauptungen zu den bezahlten Kaufpreisen aufzustellen; weshalb dies dem Effektivitätsgrundsatz widersprechen sollte, ist nicht erkennbar.