UWG: § 2
Eine Hervorhebung eines Teils von Anbietern in einem Verzeichnis (hier: Ärzteverzeichnis) durch Fotos und detailliertere Angaben gegen Entgelt und nicht aus objektiven Gründen ist gängige Praxis und den Nutzern bekannt, sodass darin keine Irreführung durch Täuschung über den Werbecharakter liegt.