Ablehnung der Behandlung eines Normenkontrollantrags, der sich gegen den Lagezuschlag beim Richtwertmietzins wendete, mangels Erfolgsaussichten. Geltend gemacht wurden Verstöße gegen den Gleichheitssatz und das Bestimmtheitsgebot. Vor dem Hintergrund der bisherigen Judikatur des VfGH zum Richtwertsystem (zB VfGH G 428/2016 = Zak 2017/467, 276; G 673/2015 = Zak 2016/810, 437) sind die Bedenken gegen die Berücksichtigung der Lage nicht nachvollziehbar. VfGH 28. 2. 2023, G 235-236/2022.