Privatstiftungen polarisieren und haben zuletzt wieder mediale Aufmerksamkeit errungen. Dies betrifft auch deren Besteuerung, wenngleich diese in den letzten 20 Jahren an Attraktivität eingebüßt hat; verblieben ist den Privatstiftungen aber die Möglichkeit der Übertragung von stillen Reserven: Veräußert eine Privatstiftung eine Beteiligung von mindestens 1 %, können die dabei aufgedeckten stillen Reserven nach § 13 Abs 4 KStG binnen Jahresfrist auf eine Ersatzbeteiligung von mehr als 10 % übertragen werden.