Der Solidaritätszuschlag (SolZ) wurde durch das SolZG 1995 in Deutschland als Ergänzungsabgabe eingeführt, um die Kosten der deutschen Einheit mitzufinanzieren. Erhoben wurde er zunächst von allen Steuerzahlern, seit 2021 nur noch von 10 % der Steuerzahler als Besserverdienende. Der BFH hat im Urteil vom 17. 1. 2023, IX R 15/20, entschieden, dass die Erhebung des SolZ auch in den VZ 2020 und 2021 noch verfassungsgemäß war. Die Begründung ist nicht unstrittig.