ABGB: §§ 877, 1174
Die Bekl hat den Kl für eine Teilnahme am Glücksspiel gewonnen, für das er einen Einsatz zu leisten hatte. Eine Zusammensetzung des Vertragsverhältnisses aus Elementen eines Glücksspielvertrags und einer Dienstleistungskomponente, etwa über eine durch die Spieleinsätze abgegoltene "Unterhaltung" des Kl durch die von der Bekl produzierte (Glücksspiel-)Software, ist nicht erkennbar. Eine solche widerspräche auch der gebotenen Gesamtbetrachtung. Die Nichtigkeit erfasst daher das gesamte Vertragsverhältnis. Dies gebietet auch der Zweck der Verbotsnorm.