Leistet der AG für das Aufladen von dem AN zur privaten Verfügung gestellten emissionsfreien Kraftfahrzeug einen Kostenersatz, ist dies mit Wirksamkeit 28. 2. 2023 in das Lohnkonto aufzunehmen. Dabei handelt es sich um einen Kostenersatz für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation oder für das Aufladen an einer Ladeeinrichtung, die die Zuordnung der Lademenge zum Kfz sicherstellt (§ 4c Abs 1 Z 2, lit a und b Sachbezugswerteverordnung), um pauschale Monatsbeträge für das Aufladen gem § 8 Abs 9 Z 2 Sachbezugswerteverordnung und für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung. Darüber hinaus sind steuerfreie Bezüge, wie Zuschüsse des AG für die Betreuung von Kindern und für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen von Carsharing sowie die Höhe der Kosten des "Öffi-Tickets" nunmehr in das Lohnkonto aufzunehmen. (BGBl II 2023/55)