Wie bereits mit Deutschland und Tschechien wurde nun auch mit der Slowakei eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, wonach sich bei einer gewöhnlichen wiederkehrenden grenzüberschreitenden Telearbeit im Wohnortstaat von höchstens 40 % der gesamten Beschäftigung die Zuständigkeit des Mitgliedstaates in der SV nicht ändert - zuständig bleibt der Staat, in dem der AG den Sitz hat. Die Rahmenvereinbarung tritt mit 1. 6. 2023 in Kraft. Ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der zuständigen Stelle des Staates zu stellen, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen (in Österreich beim Dachverband der Sozialversicherungen).