Wurde ein Rückflug wegen einer Pandemie wie COVID-19 annulliert, muss das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast nach Ansicht des Generalanwalts zwar nicht den Unkostenbeitrag für den staatlich organisierten "Repatriierungsflug" ersetzen, wohl aber einen etwaigen Schaden wegen fehlender Informationen; auch der volle Preis des Tickets für den annullierten Flug muss erstattet werden. Schlussanträge des Generalanwalts 2. 3. 2023, C-49/22 , Austrian Airlines (Vol de rapatriement). Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des LG Korneuburg.