Der Versicherungsnehmer hat gem dem vorliegenden Art 8 AWBP (Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserschadenversicherung - Deckungsvariante Premium FL03) Waren, die "unter Erdniveau" aufbewahrt werden, mindestens 12 cm über dem Fußboden zu lagern. Dies ist unzweifelhaft eine (vorbeugende) Obliegenheit, was insb der Verweis auf Art 3 ABS (Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung A96) deutlich zum Ausdruck bringt. Ein Raum ist dann "unter Erdniveau", wenn dessen Fußboden niedriger liegt, als das Gelände um das Gebäude; bei gestufter oder unebener Geländeumgebung, wenn er niedriger als die niedrigste Stelle des Geländes liegt. OGH 21. 2. 2023, 7 Ob 220/22m.