Durch BGBl I 2021/227 wurde die Steuerbegünstigung nach § 36 EStG und § 23a KStG auf "vergleichbare außergerichtliche Sanierungen" erweitert, ohne diese genau zu definieren. Der erweiterte Anwendungsbereich der Begünstigung ist erstmals bei Veranlagungen für das Kalenderjahr 2021 wirksam und könnte daher für außergerichtliche Sanierungen im Rahmen der gegenwärtigen Sanierungswelle an Bedeutung gewinnen.