AZG: § 19 Abs 4
Weist eine AN während ihrer Beschäftigung neben Vollzeit- auch Teilzeitphasen auf, ist deren Berücksichtigung bei der Bemessung einer Pensionszusage zulässig. Dabei ist bei der Ermittlung, in welchem prozentualen Ausmaß die AN während ihrer Beschäftigung vollzeitbeschäftigt war (Teilzeitkoeffizient), die regelmäßig geleistete Mehrarbeit während der Teilzeitphasen einzubeziehen, sodass