GewO 1859: § 82 lit f
Selbst wenn ein AN die Mitarbeiter eines Kunden des Unternehmens mehrmals in Gesprächen mit seinem Vorgesetzten beschimpft hat ("alle Mitarbeiter auf der Baustelle san Trotteln"), rechtfertigt die gleiche einmalige abfällige Äußerung in einem Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin dieses Kunden noch nicht die Entlassung, wenn der AN nicht zuvor entsprechend abgemahnt wurde.