GewO 1994: § 111
Für die Tätigkeiten des Gastgewerbes gem § 111 Abs 2 GewO 1994 bedarf es keines Befähigungsnachweises und es sind die Nebenrechte des § 111 Abs 4 GewO 1994 anzuwenden (ua Verkauf bestimmter Waren).
Keines Befähigungsnachweises für das Gastgewerbe bedarf es etwa gem § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 für die "Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hiebei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden". Wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien zur Gewerberechtsnovelle BGBl I 2002/111 ergibt, bildet § 111 Abs 2 Z 3 GewO 1994 ua die Rechtsgrundlage für die häufig als "Imbissstuben" bezeichneten Formen der Verabreichung von Speisen und des Ausschanks von Getränken (vgl RV 1117 BlgNR 21. GP 84).