Bekanntlich hat der EuGH mit einer aufsehenerregenden Rechtsprechungslinie (insb Rs Centros und Inspire Art) aus der Niederlassungsfreiheit im Wesentlichen abgeleitet, dass EWR-Gesellschaften nach ihrem Gründungsstatut zu behandeln sind, und zwar ungeachtet der §§ 10, 12 IPRG und damit unabhängig vom Ort ihrer Hauptverwaltung. Das hat den Wettbewerb der Rechtsformen innerhalb der EU befeuert (vgl für Österreich die patscherte Gründungsprivilegierung gem § 10b GmbHG), war doch fortan primärrechtlich garantiert, dass sämtliche EWR-Gesellschaftsformen auch für rein inländische Tätigkeiten zur Verfügung stehen. Auch in Österreich hat man davon Gebrauch gemacht und insb englische Limiteds gewählt.