ESAEG: §§ 10, 12, 14
Durch die Einlagensicherung gedeckt sind erstattungsfähige Einlagen gem § 10 Abs 1 ESAEG bis zu einer Höhe von 100.000 € pro Einleger bei einem Mitgliedsinstitut sowie - hier relevant - auch die zeitlich begrenzt gedeckten Einlagen gem § 12 ESAEG (§ 7 Abs 1 Z 5 ESAEG). Über 100.000 € hinaus sind Einlagen daher nur unter den Voraussetzungen des § 12 ESAEG geschützt. Danach sind Einlagen bis 500.000 € ua gedeckt, wenn sie - wie hier - aus Immobilientransaktionen im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren (§ 12 Z 1 lit a ESAEG), oder gesetzlich vorgesehene soziale Zwecke erfüllen und an bestimmte Lebensereignisse des Einlegers anknüpfen, wie etwa Heirat, Scheidung, Pensionsantritt, Kündigung, Entlassung, Invalidität oder Tod (§ 12 Z 1 lit b ESAEG; hier: Abfertigung bei DV-Ende). Der Sicherungsfall muss dabei innerhalb von zwölf Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt eintreten, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können (§ 12 Z 2 ESAEG).