IPRG: §§ 6, 7, 31
ABGB: § 428
Aus § 7 und § 31 IPRG folgt, dass die Wirksamkeit von Sicherungseigentum an einer beweglichen Sache nach dem Recht des Lageorts im Zeitpunkt der Übereignung beurteilt wird, auch wenn die Sache danach in einen anderen Staat verbracht worden ist.